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Mit der DJI Mini 2 in die Türkei – unsere Erfahrungen

Wer eine Drohne besitzt weiß, dass es immer etwas Zeit und Mühe kostet, sich mit den Regeln und Bestimmungen anderer Länder zu befassen. Im letzten Jahr konnten wir bereits gute Erfahrungen in Griechenland sammeln und waren positiv überrascht, wie leicht verständlich die Informationen waren und wie unkompliziert es im Großen und Ganzen ablief.

Auch auf unserer nächsten Reise in die Türkei, wollten wir unsere DJI Mini 2 nicht missen und fingen schon früh an, uns mit den dortigen Regelungen und Formalitäten zu befassen. Leider mussten wir schnell feststellen, dass die verhältnismäßig wenigen Informationen nicht so leicht verständlich waren und sich teilweise sogar widersprachen.

Nachdem wir uns durch diverse Internetseiten, Blogs, Foren und YouTube Videos gearbeitet hatten, hatten wir definitiv ein klareres Bild, dennoch sind bis heute einige Punkte nicht ganz geklärt. Nichtsdestotrotz möchte ich unsere Erfahrungen hier mit dir teilen.

Eins vorweg:

Dieser Beitrag spiegelt nur unseren eigenen Erfahrungen mit der DJI Mini 2 wieder und enthält die von uns beschafften Informationen. Ich kann nicht dafür garantieren, dass die folgenden Infos dauerhaft der aktuellen Rechtslage entsprechen und ob unser Weg der ideale oder gar richtige ist.

Die meisten Informationen haben wir auf der offiziellen Webseite der türkischen Generaldirektion für Zivilluftfahrt (SHGM DGCA) gefunden. Es gibt zwar eine englische Übersetzung, allerdings sind viele Abschnitte dennoch auf türkisch. Der Google Übersetzer war hier unser bester Freund!

Aber fangen wir von Vorne an…

UAV-Typen

In der Türkei ist der rechtliche Rahmen für den UAV-Betrieb (UAV = Unmanned Aerial Vehicle) durch das türkische Zivilluftfahrtgesetz und in der Richtlinie über unbemannte Luftfahrzeugsysteme festgelegt. In dieser Richtlinie werden UAVs nach ihrem maximalen Startgewicht in die vier folgenden Kategorien eingeteilt:

  • UAV0: UAVs mit einem max. Startgewicht von einschließlich 500 g bis 4 kg
  • UAV1: UAVs mit einem max. Startgewicht von einschließlich 4 kg bis 25 kg
  • UAV2: UAVs mit einem max. Startgewicht von einschließlich 25 kg bis 150 kg
  • UAV3: UAVs mit einem max. Startgewicht von einschließlich 150 kg und mehr

Hierbei fällt schon einmal auf, dass Drohnen mit weniger als 500 g in keine der vier Kategorien fallen, somit auch nicht unsere DJI Mini 2.

Quelle: http://www.dikici-law.com/unmanned-aerial-vehicle-operations-in-turkey

Allgemeine Regeln

Wie auch in Deutschland und Griechenland gibt es grundsätzliche Regeln, die unabhängig von diesen UAV-Typen gelten. Du darfst…

  • nicht über Menschen oder Menschenmengen fliegen.
  • nicht höher als 400 ft (120 m) fliegen.
  • die Privatsphäre anderer Menschen respektieren.
  • nicht in der Nähe von Flughäfen fliegen.
  • nur bei Tageslicht fliegen und wenn es das Wetter zulässt.
  • nicht in sensiblen Gebieten fliegen, wie Militär- und öffentlichen Einrichtungen. Es ist verboten die Kameras der UAVs in diesen Gebieten zu nutzen.
  • nicht ohne vorheriger Genehmigung kommerzielle Flüge vornehmen.

Eine Drohnenversicherung und Drohnenplakette sind nicht nötig, werden jedoch empfohlen. Außerdem dürfen Drohnen für private und persönliche Zwecke nicht mehr als 4 kg wiegen.

Quelle: https://www.droneblog.com/turkey/ (diese Informationen konnte ich leider nirgendwo auf der Seite des SHGM DGCA finden)

Registrierung

Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 500 g müssen in der Türkei registriert werden – und hier kommt auch schon das erste Problem, denn das ist nur möglich, wenn man eine türkische Identitätsnummer hat. Somit ist es für nicht-türkische Staatsbürger nicht möglich, eine Drohne in der Türkei zu registrieren.

„Wenn Ihr UAV 500 Gramm oder mehr wiegt, müssen Sie sich bei diesem System registrieren. Für die gewerbliche Registrierung wählen Sie zunächst den gewerblichen Nutzer aus der Auswahl der Registrierungsart aus.“

Frage 6 „Wie registriere ich mich im System?der FAQs des SHGM DGCA | Übersetzung per Google Übersetzer

Diesem Problem scheint sich die SHGM DGCA bewusst zu sein, denn unter Frage 11 „Ich bringe ein unbemanntes Luftfahrzeug aus dem Ausland mit, wie komme ich durch den Zoll und wie registriere ich mich?“ ist nur die Rede von einem technischen Konformitätsschreiben, das benötigt wird. Aber dazu im nächsten Kapitel mehr.

Dennoch ein Glück, dass unsere DJI Mini 2 bloß 249 g wiegt und wir somit von diesem Problem nicht betroffen sind.

Zollabfertigung

Das nächste Thema, auf das wir stießen, war die Zollabfertigung. Auf diversen Seiten hieß es, dass man zwar unter Umständen keine Registrierung vornehmen müsse, aber dennoch ein technisches Konformitätsschreiben benötigt werden könnte, da der Zoll einem sonst die Drohne abnehmen könnte und sie bis zur Abreise einbehalten würde. Das SHGM DGCA sagt dazu folgendes:

„Personen, die eine individuelle Drohne aus dem Ausland mitbringen möchten, erklären, dass die Zollbeamten ein technisches Konformitätszertifikat mitbringen müssen, um das mitgebrachte unbemannte Luftfahrzeug zu erhalten, es von der Person einzuführen und das Fahrzeug durch den Zoll zu betreten.“

Frage 11 „Ich bringe ein unbemanntes Luftfahrzeug aus dem Ausland mit, wie komme ich durch den Zoll und wie registriere ich mich?“ der FAQs des SHGM DGCA | Übersetzung per Google Übersetzer

Etwas holprig übersetzt, aber ja, man kann die Notwendigkeit eines technischen Konformitätsschreibens herauslesen. Wie es allerdings in einer anderen Frage heißt, betrifft diese Regelung ebenfalls nur Drohnen ab 500 g.

„Wenn Sie das MTOW [maximales Startgewicht] Ihres UAVs unter 500 g bringen, fällt dieses UAV nicht in den Geltungsbereich unserer nationalen Vorschriften und es ist normalerweise keine technische Konformität erforderlich oder es liegt außerhalb des Geltungsbereichs.“

Frage 15 „Ich bin Ausländer. Wie kann ich meine Drohne registrieren und in die Türkei bringen?“ der FAQs des SHGM DGCA | Übersetzung per Google Übersetzer

Hier heißt es zwar, dass nur normalerweise kein technisches Konformitätsschreiben benötigt sei, aber mehr als uns darauf verlassen können wir wohl nicht, denn kurz darauf wird gesagt, dass für Drohnen unter 500 g ein solches Schreiben nicht ausgestellt werden würde.

Piloten-Registrierung

Der nächste Punkt ist die Piloten-Registrierung. Auch hiervon sind nur Piloten von Drohnen über 500 g betroffen. Zudem können sich nur Piloten registrieren, die eine türkische Identitätsnummer vorweisen können.

„Die Pilotenregistrierung ist ein individueller Prozess. Gemäß den türkischen Vorschriften für die Zivilluftfahrt muss jeder, der ein UAV mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm verwendet, in diesem System registriert werden.“

Frage 33 „Wie fügt man einem unbemannten Luftfahrzeug (UAV) einen Piloten hinzu?“ der FAQs des SHGM DGCA | Übersetzung per Google Übersetzer

Und wieder – ein Hindernis weniger, da unsere Drohne weniger wiegt!

Fluggenehmigung

Der letzte Punkt ist die Fluggenehmigung, bei der wohl die meisten Unklarheiten herrschen. Auf vielen Seiten und in vielen YouTube-Videos heißt es, dass das Fliegen ohne Fluggenehmigung eine Grauzone oder gar verboten sei. Unserer Interpretation nach entspricht das nicht den Tatsachen, denn auch zu diesem Thema gibt es einen Abschnitt unter den FAQs der SHGM DGCA, bei dem der Google Übersetzer offensichtlich an seine Grenzen stößt.

„Wie bekannt ist, um UAV-Flüge im Luftraum unseres Landes durchzuführen; Wenn die Region, in der der Flug durchgeführt wird, unter Berücksichtigung der unter iha.shgm.gov.tr ​​​​festgelegten Regionen grün ist und nicht durch das System, befindet sich die Nummer FR.19 unter dem Reiter „Air Navigation Department/Air Traffic Management“ in Abschnitt „Formulare“ auf der Webadresse unserer Generaldirektion. Es ist notwendig, sich an unsere Generaldirektion zu wenden, indem Sie das „UAV-Flight Permit Request Form“ ausfüllen. Aufgrund der Tatsache, dass die Anträge bei unserer Generaldirektion unter Berücksichtigung des 17., 18. und 19. Artikels der SHT-UAV-Anweisung gestellt werden müssen, kommt es jedoch manchmal zu Schwierigkeiten bei der Ausstellung der genannten Fluggenehmigungen Tatsache, dass die in den oben genannten Artikeln genannten Dokumente nicht beigefügt sind oder das Formular unvollständig oder falsch ausgefüllt ist. In diesem Zusammenhang, um Beschwerden der Antragsteller zu vermeiden:

– Für die Klassen UAV0 und UAV1; Antrag über die von der Generaldirektion erstellte offizielle Website 5 Werktage im Voraus für alle Flüge, die in genehmigungspflichtigen Gebieten unterhalb von 400 Fuß durchgeführt werden sollen, und durch Ausfüllen des oben genannten Formulars 10 Werktage im Voraus für alle Flüge, die durchgeführt werden sollen in erlaubnispflichtigen Regionen (rot) zu machen,

– Für UAV2- und UAV3-Klassen; Antragstellung mit oben genanntem Formular 10 Werktage vor den durchzuführenden Flügen an allen Standorten,

– Antrag von ausländischen Betreibern/Operatoren/Piloten an unsere Generaldirektion mit der Begründung der Anträge auf Durchführung von Flügen im türkischen Luftraum 20 Arbeitstage im Voraus und mit dem „UAV-Flight Permission Request Form“ mit der Nummer FR.23,“

Frage 22 „Wie erhalte ich eine UAV-Fluggenehmigung?“ der FAQs des SHGM DGCA | Übersetzung per Google Übersetzer

Nachdem was ich aus dem Text herauslese, und was mir auch von türkischen Angestellten unseres Hotels bestätigt wurde, soll dieser Abschnitt bedeuten, dass für Flüge in sogenannten „grünen Zonen“ keine Fluggenehmigung benötigt wird. Für alle anderen Zonen muss ein Antrag gestellt werden innerhalb der entsprechenden Frist, die in den darauffolgenden Stichpunkten für die entsprechenden Fälle genannt ist.

Das Formular 23, das Ausländer im Falle einer benötigten Fluggenehmigung ausfüllen müssen, habe ich mir ebenfalls angeschaut. Dort gibt es nicht nur die UAV-Typen 0-3 anzukreuzen, sondern auch „Between 0 to 499 gr.“, womit eine Ausnahme von Drohnen unter 500 g in diesem Fall ausgeschlossen ist.

Da wir allerdings nur in grünen Zonen fliegen wollten, hatte sich auch diese Hürde für uns erledigt.

Vorbereitungen

Aufgrund der vorhandenen Unsicherheit bzgl. der Regelungen, war mein Motto „Vorsorge ist besser als Nachsicht“. Ich habe uns eine Mappe mit allem relevanten Informationen zusammengestellt, falls es am Flughafen oder an einem anderen Ort Fragen zu der Drohne oder zu Genehmigungen gäbe. Folgende Dokumente habe ich in türkisch und deutsch oder englisch ausgedruckt:

  • Allgemeine Regeln bzgl. Drohnenflügen in der Türkei
  • Spezifikationen zur DJI Mini 2 (als Nachweis für das Gewicht, steht allerdings auch seitlich auf der Drohne)
  • Auflistung der UAV-Typen
  • FAQs vom SHGM (relevante Informationen habe ich farblich markiert – die Fragen…. )
  • Rechnung unserer DJI Mini 2 (bei Nachfragen vom Zoll)

Unsere Erfahrungen

Vor jeder Eventualität gewappnet – oder zumindest den wahrscheinlichsten – sind wir also samt unserer Drohne und den Dokumenten unsere Reise in die Türkei, genau genommen Izmir, angetreten. Zuvor hatte ich noch eine E-Mail mit unseren offenen Fragen an das SGHM DGCA geschickt, allerdings keine Antwort erhalten.

Sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückweg hat sich niemand für unsere Drohne interessiert. Mit der Drohne geflogen sind wir leider nur zwei Mal in der Gegend von Çeşme und Alaçatı. Das lag allerdings auch daran, dass wir nicht so viel unternommen haben, wie ursprünglich geplant war.

In unserem Hotel hatte ich auch angefragt, ob ich fliegen dürfte, aber das wollte man wegen der Privatsphäre der Gäste nicht – obwohl ich betont hatte früh morgens fliegen zu wollen und jegliche Personen auf Fotos zu retuschieren.

Vereinzelt hatte ich auf diversen Seiten gelesen, dass es grundsätzlich verboten sei über Ausgrabungen zu fliegen, oder man zumindest eine Genehmigung brauche. Leider konnte ich dazu nichts genaueres mehr in Erfahrung bringen. In Izmir beim „Smyrna Antik Kenti“ / „Agora Open Air Museum“ hing immerhin extra ein Schild, dass Drohnenaufnahmen von dieser Ausgrabung verboten sind. In Ephesus ist es ebenfalls untersagt.

An den anderen Ausgrabungen konnte ich derartige Schilder oder Kennzeichnungen nicht entdecken.

Ob Drohnenaufnahmen von Ausgrabungen im Allgemeinen nun verboten sind oder es von den Orten selbst abhängt, wissen wir leider immer noch nicht. Aber im Zweifel gilt wohl „Wo kein Kläger, da kein Richter.“

Fazit

Auch in der Türkei erweist sich die DJI Mini 2 als perfekte Reisedrohne, bei der in unserem Fall sogar weniger bürokratischer Aufwand nötig war, als für Griechenland. Ob sich allerdings die Mitnahme einer Drohne lohnt, hängt ganz von den Reisezielen ab und der Risikobereitschaft, denn eine gewisse Restunsicherheit bleibt immer, wenn man sich auf den Google Übersetzer und Erfahrungen anderer verlassen muss.

Für uns hat es sich ehrlich gesagt nicht wirklich gelohnt, denn viele Fotos sind nicht bei den Flügen rumgekommen. Dennoch will ich euch die Ergebnisse nicht vorenthalten.

Ich hoffe, meine Erfahrungen können dem einen oder anderen helfen und etwas Klarheit verschaffen.

Du hast weitere Informationen oder andere Erfahrungen? Lass es mich gerne in den Kommentaren wissen!


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13 Kommentare

  • Hakim

    Top Bericht sehr hilfreich Danke.
    Auf dem gleichem Fazit bin ich gekommen.

    Eine Frage sind die von ihnen erwähnten grüne Zonen die in der Karte der DJI app?

    • Lea

      Danke! Ob die offiziellen Zonen mit denen der DJI App übereinstimmen, kann ich leider nicht sagen, da man die offizielle Karte nur mit türkischer ID einsehen konnte (wenn ich mich recht erinnere). Ich denke aber, dass die DJI App das schon richtig anzeigt.

    • Steffi

      Super Bericht, wir stehen auch grad vor unserer Izmir Reise 🙂 Könntest du mir sagen wo in etwa die tollen Bilder vom Strand in der Vogelperspektive entstanden sind? Die sehen absolut toll aus! Wir nehmen unsere Mini Pro auf jeden Fall mit 🙂

      Lieben Gruß

  • Ben

    Danke für den tollen Artikel!
    Vor wenigen Tagen haben wir in Ephesus ein entsprechendes Schild entdeckt, welches Drohnenflüge explizit untersagt.

  • Andi

    Danke für den sehr informativen Artikel, den wir für unsere Türkei-Urlaub-Vorbereitungen benutzt haben.
    Unsere Erfahrungen waren diese:
    – Am Flughafen Izmir und Frankfurt hat niemanden die Drohne interessiert.
    – Wir brauchten überhaupt kein Formular und keinen Nachweis
    – An einigen Hotspots konnten wir völlig ohne Schwierigkeiten fliegen und filmen… z. B. Pamukkale, Burg Cesme, Pergamon/Demeterheiligtum, Festung Candarli, Kusadasi Castle, Milli Park Nationalpark… Voraussetzung ist natürlich immer, dass man Rüccksicht nimmt und die Leute nicht belästigt – dann klappt das auch. Viele merken gar nicht, das eine Drohne unterwegs ist.
    – In Ephesus (Selcuk) war das Filmen mit der Drohne per Schild verboten – sonst haben wir nirgends Schilder gesehen.
    – In Pamukkale hatte ich konkret einen Sicherheitsbeamten gefragt, der mir die Auskunft gab, dass Aufnahmen mit der Drohne generell an historischen Plätzen verboten seien, es gäbe allerdings die Möglichkeit eine Erlaubnis bei der Tourismusbehörde zu bekommen. Könnte allerdings länger dauern (Wochen…) Ich hab es später dann trotzdem riskiert und bin kurz vor Ende der Öffnungszeit geflogen, da war die Anlage fast menschenleer, niemand wurde belästigt und der Sonnenuntergang toppte die Aufnahmen noch obendrauf. Unser Hotellier meinte mit „Bakschisch“ ließe sich einiges vermeiden, falls man erwischt würde – viele Beamte würden auch ein Auge zudrücken, wenn man unauffällig und rücksichtsvoll fliegt.

  • Erkan

    Vielen Dank für den wertvollen Beitrag.
    Ich muss sagen der Spruch: Wo kein Kläger…gilt ja für alle Länder. Ich erinnere mich, wie jeder seine Drohne auf Santorini rausholte an dem Ort, wo man am Besten den Sonnenuntergang ansehen konnte, obwohl es verboten war. Der einzige Ort, wo man meine Drohne einkassierte war in Deutschland und das völlig unberechtigt. Naja, man will ja vor Ort auch nicht rumdiskutieren, daher war das ok für mich, dass die meine Drohne für zwei Tage weggeschlossen haben. In Izmir bin ich mit meiner Air2 ebenfalls geflogen und zwar direkt an der Uhr (Saat Kullesi) als auch am Atatürk Kopf. Allerdings wusste ich vorher auch nicht, dass es soviele Beschränkungen gibt, gerade für meine Gewichtsklasse. Nun wollte ich mich besser vorbereiten (habe eine türkische ID) konnte mich dennoch nicht registrieren, da zusätzlich zur ID noch nach einer türkischen Handynummer gefragt wird. Für über 500 gr Drohnen wird das echt erschwert und ich finde es ein Unding, dass man als Tourist sich nicht legal registrieren kann. Bin extra auf eine schwere Drohne umgestiegen, weil die einfach besser in der Luft liegt und nicht von einer etwas stärkeren Brise gleich abgetrieben wird. Wenn allerdings man anders nicht legal fliegen kann, überlege ich mir evtl. eine Zweitdrohne wie die Mini2/3 zu kaufen.

    Hier sind übrigens die No Flight Zonen:
    https://www.drone.net.tr/blog/iha-ucusa-yasak-bolgeler-listesi-drone-ucurabilecegimiz-yerler-2020-611.html

    https://drdrone.com.tr/genel/iha-ucus-bolgeleri-haritasi-142.html

    Grüße
    Erkannte

  • Thorben

    Hi,
    danke für deinen Bericht. Sehr hilfreich! Meine Frau und ich wollen über Weihnachten in der Türkei auch ein paar Luftaufnahmen machen. An einer Stelle habe ich gelesen, dass man nur zwei Batterien mitführen darf und die auch nur im Handgepäck.
    Ist dir dazu etwas bekannt?

    LG Thorben

    • Lea

      Hallo Thorben,
      Wo die Akkus mitgeführt werden müssen, legen die Fluggesellschaften fest. Üblicherweise ist das aber das Handgepäck. Dass man nur 2 mitführen darf, ist mir nicht bekannt, aber vielleicht gibt es Obergrenzen an Kapazität. Denke aber nicht, dass es da am Flughafen oder so Probleme geben sollte. Bei uns hat sich da niemand für interessiert.
      VG Lea

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